Rechtsanwalt in Dortmund, Hans-Peter Maas
 
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Meine besonderen Tätigkeitsschwerpunkte im Strafrecht
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Wirtschaftsstrafrecht Betäubungsmittelstrafrecht
Verkehrsstrafrecht Jugendstrafrecht  
     
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Ablauf des Strafverfahrens
im Überblick
Wirtschaftsstrafrecht
Das Wirtschaftsstrafrecht bildet einen besonderen Teil des Strafrechts, bei welchem Rechtsgüter oder Instrumente des Wirtschaftslebens betroffen oder missbraucht werden und die Schutzgüter der Regelungen über das Individualinteresse des wirtschaftenden Einzelnen hinausgehen und die staatliche Wirtschaftsordnung und das Wirtschaftsleben betreffen.

Ein einheitliches Wirtschaftsstrafrecht existiert nicht; vielmehr sind die betreffenden Regelungen sowohl im Strafgesetzbuch (StGB), als auch in diversen Nebengesetzen zu finden. Einen Anhalts-
punkt für die Vielfältigkeit des Wirtschaftsstrafrechts bildet der § 74 c Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Diese Norm regelt unter anderem die Zuständigkeit der Strafgerichte und schreibt in § 74 c Abs. 1 S. 1 vor, bei welchen Delikten eine Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer zuständig ist, soweit zur Beurteilung des Falles besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind.
 
Der Regelungskatalog des § 74 c Abs. 1 GVG enthält insbesondere Delikte des gewerblichen Rechtsschutzes (Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, Halbleiterschutzgesetz, Sortenschutz-
gesetz, Markengesetz, Urheberrechtsgesetz, dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), von wirtschaftsrechtlich geprägten Gesetzen (Insolvenzordnung, Aktiengesetz, GmbHG, Handels-
gesetzbuch, Umwandlungsgesetz) sowie solche des StGB (Betrug, Untreue, Bestechung, Vorent-
halten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt).

Daneben werden zum Wirtschaftsstrafrecht unter anderem Delikte nach den Gesetzen über das Bank-, Depot-, Börsen- und Kreditwesen, dem Außenwirtschaftsgesetz, dem Steuer- und Zollrecht, dem Lebensmittelrecht sowie dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz gezählt.

Die Rechtsvorschriften des Wirtschaftsstrafrechts unterscheiden zumeist nicht danach, ob eine natürliche oder juristische Person handelt. Im Wirtschaftsleben wird es insbesondere der Fall sein, dass Unternehmen als juristische Personen handeln, für welche wiederum natürlichen Per-
sonen tätig und letztlich verantwortlich sind. Allerdings verlangen die Normen zumeist von dem im Wirtschaftsleben Agierenden gewisse Handlungsformen oder Unterlassungspflichten, sodass unabhängig von der Rechtsform immer das Wirtschaftssubjekt betroffen ist. Hinsichtlich der strafrechtlichen Folgen (Sanktionen) sind gegenüber juristischen Personen Grenzen derart gesetzt, dass Begrifflichkeiten wie Vorsatz, Schuld und Strafe nicht zutreffend sind. Folglich liegen entweder Straftaten mit personellem Einschlag vor, es sind solche Strafvorschriften betroffen, die sich auf eine Organwalterstellung beziehen oder der Sachverhalt wird über die Zurechnungsnorm des § 14 StGB geregelt werden.

Insolvenzstraftaten sind im weiteren Sinne solche, die im Zusammenhang mit der bevorsteh-
enden oder eingetretenen Insolvenz zum Nachteil von Gläubigern, Staat und Dritten begangen werden. Bei den meisten Insolvenzdelikten setzt das strafbare Verhalten ein Handeln während oder nach einer Krise voraus, wobei der Begriff „Krise“ als eine Zahlungsunfähigkeit, eine Über-
schuldung oder eine drohende Zahlungsunfähigkeit anzusehen ist. Die Insolvenzdelikte sind überwiegend Sonderdelikte, so dass als Täter der Insolvenzverschleppung zumeist Geschäfts-
führer einer GmbH, Vorstandsmitglieder einer AG oder Genossenschaft oder die jeweiligen Liqui-
datoren der Gesellschaft in Betracht kommen. Die Regelungen der Insolvenzverschleppung (der Gesetzgeber verwendet diesen Begriff als solches nicht) sind in den jeweiligen Fachgesetzen normiert, wobei sowohl die vorsätzliche, als auch die fahrlässige Begehungsweise strafbar ist. Die Strafandrohung bei vorsätzlicher Verwirklichung liegt bei drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geld-
strafe; bei Fahrlässigkeit reduziert sich die angedrohte Freiheitsstrafe auf ein Jahr.

Der Bankrott des § 283 StGB sieht hingegen als Täterkreis diejenigen natürlichen Personen vor, welche die Bankrotthandlung vornehmen oder eine geforderte Handlungsunterlassen. Für juristische Personen richtet sich der Täterkreis nach der jeweiligen Gesellschaftsform.

Das im StGB geregelte Wirtschaftsdelikt der Untreue ist gem. § 266 StGB dann erfüllt, wenn jemand die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, einen Nachteil zufügt.



Häufiges und (schwerwiegendes) Delikt bei Unternehmen in der Krise ist als Unterfall der Untreue und des Betruges gem. § 266 a StGB das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelten und Sozialabgaben. Tauglicher Täter kann der Arbeitgeber oder eine ihm gleichgestellte Person sein. Arbeitgeber ist derjenige, der den Arbeitsablauf organisiert, der gestaltend auf Arbeitsver-
hältnisse einwirkt und zur Lohnzahlung verpflichtet ist.

Die wirtschaftlichen Delikte im Bankverkehr liegen häufig im Missbrauch von Lastschriftverfahren, der kriminellen Verwendung von Kredit- oder Geldkarten, der missbräuchlichen Kreditvergabe sowie der Manipulation zur Erlangung eines solchen.

Einen weiteren Anwendungsbereich des Wirtschaftsstrafrechts stellt die Computerkriminalität dar. Beim Computerbetrug gem. § 263 a StGB werden alle denkbaren Manipulationshandlungen erfasst, welche einen spezifischen (technischen) Bezug zu Computern haben und häufig nicht von der Betrugsvorschrift des § 263 StGB erfasst werden. Hierunter sind Fallgruppen der Fälschung und des Missbrauchs von ec-Karten, die Verwendung von Dialer-Programmen sowie der häufig vorkommende Missbrauch von Telekommunikationseinrichtungen zur Erlangung von Daten zu fassen.

Eines der häufigsten Wirtschaftsdelikte stellt die Verletzung von Markenrechten dar. Die sog. Markenpiraten geben sich gegenüber Dritten als Markeninhaber aus, obwohl alleine der Markeninhaber das Recht hat, das Zeichen zu führen. Das Markengesetz enthält hierzu in den §§ 143 bis 145 entsprechende Strafvorschriften. Allerdings führen solche Markenverletzungen häufig neben dem strafrechtlichen Sanktionsanspruch zu zivilrechtlichen Schadens- oder Unterlassungs-
ansprüchen, welche den Markenpiraten am empfindlichsten treffen. Die Normen setzten allerdings das Handeln im geschäftlichen Verkehr (und nicht nur im privaten Bereich) voraus.

Verkehrsstrafrecht
Jeder, der in irgendeiner Weise am Straßenverkehr teilnimmt, kann schnell in den Verdacht geraten, eine Verkehrsstraftat verübt zu haben. Die häufigsten Verkehrsstraftaten sind: Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c StGB), gefähr-
licher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315 b StGB), räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (§ 316 a StGB), unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB), fahrlässige Tötung (§ 222 StGB), fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB), Nötigung (§ 240 StGB) oder das Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG).

Betäubungsmittelstrafrecht
Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) stellt das verbotene Herstellen, Handeltreiben, Abgegeben und Besitzen der in Anlage 1 zu § 1 BtMG im einzelnen aufgeführten Drogen unter empfindlichen Strafen. Schon der Besitz "weicher" Drogen wird schon unter  Strafe gestellt. Allerdings sieht das Gesetz bei Herstellung, Erwerb oder Besitz kleiner Rauschgiftmengen, welche lediglich dem Eigen-
gebrauch dienen, vor, dass von Strafe abgesehen werden kann (§ 29 Abs. 5 BtMG). Für die schwersten Taten, etwa das bandenmäßigen Handeltreiben oder das Bestimmen von Jugend-
lichen zum Drogenhandel, sind Freiheitsstrafen zwischen fünf und 15 Jahren vorgesehen (§ 30 a Abs. 2 Nr. 1 BtMG).

Jugendstrafrecht
Das Jugendstrafrecht findet für Jugendliche und zum Teil auch für Heranwachsende Anwendung. Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Heranwachsender ist, wer zur Zeit der Tat 18, aber noch nicht 21 Jahre alt ist. Auf einen Heranwachsenden ist Jugend-
strafrecht anzuwenden, wenn er zur Zeit der Tat in seiner Entwicklung einem Jugendlichen gleichstand oder es sich bei der Tat um eine Jugendverfehlung handelt. Die Anwendung des Jugendstrafrechts soll vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Rechtsfolgen und unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrecht auch das Verfahren vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten. Vor diesem Hintergrund stehen im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht nicht die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe im Zentrum der richterlichen Entscheidung, sondern vielmehr Erziehungs-
maßregeln (die Erteilung von Weisungen und die Anordnung sowie Hilfe zur Erziehung) und Zuchtmittel (die Verwarnung, die Erteilung von Auflagen und der Jugendarrest). Gemäß § 17 Abs. 2 JGG verhängt der Richter eine Jugendstrafe, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld eine Strafe erforderlich ist. Dabei ist die Jugendstrafe so zu bemessen, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist.


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