Rechtsanwalt in Dortmund, Hans-Peter Maas
 
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FAMILIENRECHT Strafrecht
Gerade im Familienrecht kann es wichtig sein, frühzeitig eine fachliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um spätere Streitigkeiten und Konflikte zu vermeiden und auf beiden Seiten Rechtsklarheit zu schaffen.
In unserer Kanzlei werden Sie ausführlich und individuell in allen Angelegenheiten des Familienrechts beraten und wir bieten Ihnen eine Vielzahl individueller Lösungen an, z.B. in den Bereichen Eheverträge, Ehescheidung, Zugewinnausgleich, Unterhaltsangelegenheiten, Sorgerecht / Umgangsrecht oder Gewaltschutz.
Eheverträge Unterhaltsangelegenheiten:  
Ehescheidung Trennungsunterhalt Sorgerecht / Umgangsrecht
Hausrat Geschiedenenunterhalt Gewaltschutz
Zugewinnausgleich Kindesunterhalt  
     
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Eheverträge
Das gesetzliche Modell der Zugewinngemeinschaft kann von den Ehegatten modifiziert werden. Daher kommt den Eheverträgen im Rahmen der Eheschließung eine immer größere Bedeutung zu. Durch das Aufsetzen eines Ehevertrages haben die Eheleute die Möglichkeit, eigene Bestimmungen zu Güterstand (Gütertrennung nach § 1414 BGB oder Gütergemeinschaft nach § 1415 ff. BGB), Vermögen, Versorgungsausgleich und Unterhalt zu treffen. Dies ist sowohl vor der Eheschließung als auch während der Ehe oder nach der Trennung möglich.

Wir helfen Ihnen gerne, eine für Sie und Ihren Ehegatten optimale Lösung auszuarbeiten.

Zudem bieten wir eine eingehende Prüfung Ihres bereits bestehenden, älteren Ehevertrags auf seine Gültigkeit hin an, da der Bundesgerichtshof in den letzten fünf Jahren seine Rechtsprechung zu Eheverträgen in einigen Punkten erheblich geändert hat.

Ehescheidung
Im Scheidungsrecht gilt das Zerrüttungsprinzip, d.h. eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist (§ 1565 Abs. 1 BGB). Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.

Im Idealfall findet eine Scheidung einvernehmlich statt, d.h. beide Ehepartner stimmen dieser zu und das obligatorische Trennungsjahr gemäß §§ 1565, 1566 BGB ist bereits vorbei.

Nach § 1567 Abs. 1 BGB leben die Eheleute dann getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht wiederherstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift ist ein Getrenntleben auch innerhalb der Ehewohnung möglich.

Hausrat
Die Verteilung des Hausrats regelt § 1361 a BGB. Nach dieser Vorschrift hat jeder Ehegatte einen Anspruch auf Herausgabe der ihm gehörenden Haushaltsgegenstände. Gegenstände, die den Eheleuten gemeinsam gehören, werden zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt. Anzuführende Kriterien wären hier z.B., ob der Ehegatte, von dem die Herausgabe verlangt wird, auf den Gegenstand verzichten kann oder wer von den Eheleuten nach Einkünften und Vermögen eher in der Lage ist, einen Ersatzgegenstand zu beschaffen.

Hier können wir Sie über die Durchführung der einvernehmlichen Auseinandersetzung beraten und unseren Teil dazu beitragen, dass die Ehescheidung schnell und kostengünstig durchgeführt wird.

Doch auch im Falle einer streitigen Auseinandersetzung, z.B. wenn Ihr Ehegatte eigenmächtig vollendete Tatsachen geschaffen hat oder der Scheidung nicht zustimmt, stehen wir Ihnen unterstützend zur Seite. Gerade in diesem Bereich ist eine frühzeitige fachkundige Beratung von großer Bedeutung, um klare Verhältnisse zu schaffen und mögliche Ansprüche zeitnah durchzusetzen.

 

Zugewinnausgleich
Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält drei Güterstände: 1.) Zugewinngemeinschaft (§§ 1363 ff. BGB), 2.) Gütertrennung (§ 1414 BGB) und 3.) Gütergemeinschaft (§§ 1415 ff. BGB).

Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft gilt immer dann, wenn die Eheleute nichts Gegenteiliges in einem Ehevertrag vereinbart haben (§ 1363 Abs. 1 BGB). Kennzeichnend für die Zugewinngemeinschaft ist, dass…

• grundsätzlich jeder Ehegatte sein Vermögen selbst  verwaltet und das Vermögen auch während
   der Ehe getrennt bleibt (§§ 1363 Abs. 2, 1364 BGB) – dies gilt sowohl für das in die Ehe einge-
   brachte als auch für das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen

• Haushaltsgegenstände, die anstelle von nicht mehr vorhandenen oder wertlos gewordenen
   Gegenständen angeschafft werden, Eigentum des Ehegatten werden, dem die nicht mehr
   vorhandenen oder wertlos gewordenen Gegenstände gehört haben (§ 1370 BGB). Stand der
   Haushaltsgegenstand im gemeinsamen Eigentum der Eheleute, so erwerben sie an der neuen
   Sache Miteigentum.

• grundsätzlich jeder Ehegatte über sein Vermögen frei verfügen darf – mit Ausnahme der
   folgenden zwei Verfügungsbeschränkungen:

        - Verfügung über das Vermögen im Ganzen (§ 1365 BGB): Ein Ehegatte kann sich nur mit
          Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu
          verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die
          Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.

        - Verfügungen über Haushaltsgegenstände (§ 1369 BGB): Ein Ehegatte kann über ihm
          gehörende Gegenstände des ehelichen Haushalts nur verfügen und sich zu einer solchen
          Verfügung auch nur verpflichten, wenn der andere Ehegatte einwilligt.

Ein Ausgleich des Zugewinns erfolgt, wenn die Zugewinngemeinschaft endet (z.B. durch Tod eines Ehegatten oder Scheidung).

Zugewinn ist definiert als der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt (§ 1373 BGB).

Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört  (§ 1374 Abs. 1 BGB). Verbindlichkeiten nach dem neu eingefügten Abs. 3 dieser Vorschrift über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.

Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Die Verbindlichkeiten werden, wenn Dritte gemäß § 1390 in Anspruch genommen werden können, auch insoweit abgezogen, als sie die Höhe des Vermögens übersteigen (§ 1375 Abs. 1 BGB).

Das Anfangsvermögen kann nach § 1377 Abs. 1 BGB in einem Vermögensverzeichnis festgehalten werden. Tun die Ehegatten dies nicht, so stellt das Endvermögen gemäß § 1377 Abs. 3 BGB den Zugewinn dar.

Um letztlich den Zugewinnausgleich zu berechnen, vergleicht man den Zugewinn der beiden Ehegatten. Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu (§ 1378 Abs. 1 BGB).

Besonders großzügige Geschenke, die den Wert von unter den Ehegatten üblichen Gelegenheitsgeschenken übersteigen, werden im Zweifel nach § 1380 Abs. 1 BGB auf die Ausgleichsforderung angerechnet.

Durch den Zugewinnausgleich soll der Ehegatte, der seinen Beitrag zum Unterhalt vor allem durch Haushaltsführung erbracht hat, einen wirtschaftlichen Ausgleich erhalten. Das gesetzliche Modell der Zugewinngemeinschaft geht also von einer klassischen Rollenverteilung aus, bei der es Hauptaufgabe des einen Ehegatten ist, Einkommen zu erzielen und des anderen, sich um den Haushalt und ggf. die Kinder zu kümmern.

 

Unterhaltsangelegenheiten

Trennungsunterhalt
Nach § 1361 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist der finanziell schwächer gestellte Ehegatte berechtigt, von dem anderen Partner einen nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Trennungsunterhalt zu verlangen, damit er während der Trennungszeit gleichwertig an den in der Ehe vorherrschenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen teilhaben kann.

Die Höhe dieses Trennungsunterhaltes ergibt sich daraus, wie viel Geld dem Ehepaar nach Abzug bestehender Schulden zur Verfügung steht und ob ggf. noch Unterhalt für gemeinsame Kinder durch den zahlungsverpflichteten Ehegatten zu leisten ist.

Geschiedenenunterhalt
Nachdem die Ehescheidung rechtskräftig geworden ist, gilt auch für den finanziell schwächer gestellten Ehegatten das Prinzip der Eigenverantwortlichkeit, nach welchem die geschiedenen Ehegatten grundsätzlich selbst verpflichtet sind, ihren jeweiligen Unterhaltsbedarf durch eine Erwerbstätigkeit zu decken. Eine Ausnahme von diesem Prinzip stellt lediglich der Fall dar, dass einer der geschiedenen Ehepartner unverschuldet nicht in der Lage ist, sich selbst, gemessen an den ehelichen Lebensverhältnissen, durch eigenes Einkommen zu finanzieren.

Kindesunterhalt
Auch die Höhe des Unterhaltsanspruches Ihrer Kinder kann ein Streitpunkt bei einer Trennung oder einer Ehescheidung sein. Die Beiträge richten sich in der Regel nach der sogenannten „Düsseldorfer Tabelle“, welche regelmäßig von den Gerichten zur Berechnung der Unterhalts-
zahlungen herangezogen wird. Unter Umständen sind jedoch weitere Faktoren zu berück-
sichtigen, z.B. die hälftige Anrechnung des Kindergeldes oder der sogenannte Selbstbehalt des zahlungspflichtigen Ehegatten.

Wir helfen Ihnen bei der Berechnung Ihrer Unterhaltsansprüche und setzen diese für Sie vor Gericht durch. Weiterhin können wir Sie vor unberechtigten Forderungen schützen.

Sorgerecht / Umgangsrecht
Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie 1. erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen vor dem Jugendamt), oder 2. einander heiraten. Im übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge (§ 1626 BGB).
Normalerweise verbleibt das Sorgerecht nach der Ehescheidung bei beiden Elternteilen.

Auch das Umgangsrecht, also die Möglichkeit, die Kinder jederzeit zu sehen, steht jedem Elternteil zu.

Oft sind die Auseinandersetzung hinsichtlich des Sorgerechts und des Umgangsrechts von großer Emotionalität geprägt. Hier können wir Ihnen fachlich beistehen und Sie bei der Regelung des Sorg- und Umgangsrechts mit dem jeweils anderen Elternteil unterstützen. Denn um eigenverant-
wortlich Entscheidungen treffen zu können, müssen Sie wissen, welche Rechte Ihnen zustehen und wie der Richter in Ihrem Fall entscheiden könnte. Selbst verständlich begleiten wir sie auch bei denen gerichtlichen Auseinandersetzungen vor dem Familiengericht auf.

Gewaltschutz
Jeder Mensch hat ein Recht darauf, vor Gewaltanwendung anderer Menschen geschützt zu werden. Dies gilt auch für den Schutz vor Gewalt durch Familienangehörige.

Das seit dem 01.01.2002 in Kraft getretene Gewaltschutzgesetz soll die Opfer stärker schützen. Auf dessen Grundlage kann das Gericht z.B. anordnen, dass der Täter es unterlässt, die Wohnung des Opfers zu betreten, sich in einem bestimmten Umkreis des Opfers aufzuhalten, Verbindung zu der verletzten Person aufzunehmen oder Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizu-
führen. Auch kann das Opfer verlangen, dass der Täter ihm die gemeinsam genutzte Wohnung zur alleinigen Nutzung überlässt (§ 1361 b BGB).

Hier ist also sofortiges Handeln geboten, um weitere Übergriffe zu verhindern. Wenden Sie sich an uns und wir helfen Ihnen, schnelle Hilfe in dieser schwierigen Situation zu erlangen und Schutz zu finden.

 

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