FAMILIENRECHT |
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Gerade im Familienrecht kann es wichtig
sein, frühzeitig eine fachliche Beratung in Anspruch zu nehmen,
um spätere Streitigkeiten und Konflikte zu vermeiden und auf
beiden Seiten Rechtsklarheit zu schaffen. |
In unserer Kanzlei werden Sie ausführlich und individuell in
allen
Angelegenheiten des Familienrechts beraten und wir bieten Ihnen
eine Vielzahl individueller Lösungen an, z.B. in den
Bereichen Eheverträge, Ehescheidung, Zugewinnausgleich, Unterhaltsangelegenheiten, Sorgerecht / Umgangsrecht oder
Gewaltschutz. |
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Eheverträge
Das gesetzliche Modell der
Zugewinngemeinschaft kann von den Ehegatten modifiziert werden.
Daher kommt den Eheverträgen im Rahmen der Eheschließung eine
immer größere Bedeutung zu. Durch das Aufsetzen eines
Ehevertrages haben die Eheleute die Möglichkeit, eigene
Bestimmungen zu Güterstand (Gütertrennung nach § 1414 BGB oder
Gütergemeinschaft nach § 1415 ff. BGB), Vermögen,
Versorgungsausgleich und Unterhalt zu treffen. Dies ist sowohl
vor der Eheschließung als auch während der Ehe oder nach der
Trennung möglich.
Wir helfen Ihnen gerne, eine für Sie und
Ihren Ehegatten optimale Lösung auszuarbeiten.
Zudem bieten wir eine eingehende Prüfung
Ihres bereits bestehenden, älteren Ehevertrags auf seine
Gültigkeit hin an, da der Bundesgerichtshof in den letzten fünf
Jahren seine Rechtsprechung zu Eheverträgen in einigen Punkten
erheblich geändert hat.
Ehescheidung
Im Scheidungsrecht gilt das
Zerrüttungsprinzip, d.h. eine Ehe kann geschieden werden, wenn
sie gescheitert ist (§ 1565 Abs. 1 BGB). Die Ehe ist
gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht
mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten
sie wiederherstellen.
Im Idealfall findet eine Scheidung
einvernehmlich statt, d.h. beide Ehepartner stimmen dieser zu
und das obligatorische Trennungsjahr gemäß §§ 1565, 1566 BGB ist
bereits vorbei.
Nach § 1567 Abs. 1 BGB leben die Eheleute
dann getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft
besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht wiederherstellen
will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Nach Abs.
2 dieser Vorschrift ist ein Getrenntleben auch innerhalb der
Ehewohnung möglich.
Hausrat
Die Verteilung des Hausrats regelt § 1361 a
BGB. Nach dieser Vorschrift hat jeder Ehegatte einen Anspruch
auf Herausgabe der ihm gehörenden Haushaltsgegenstände.
Gegenstände, die den Eheleuten gemeinsam gehören, werden
zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt.
Anzuführende Kriterien wären hier z.B., ob der Ehegatte, von dem
die Herausgabe verlangt wird, auf den Gegenstand verzichten kann
oder wer von den Eheleuten nach Einkünften und Vermögen eher in
der Lage ist, einen Ersatzgegenstand zu beschaffen.
Hier können wir Sie über die Durchführung
der einvernehmlichen Auseinandersetzung beraten und unseren Teil
dazu beitragen, dass die Ehescheidung schnell und kostengünstig
durchgeführt wird.
Doch auch im Falle einer streitigen
Auseinandersetzung, z.B. wenn Ihr Ehegatte eigenmächtig
vollendete Tatsachen geschaffen hat oder der Scheidung nicht
zustimmt, stehen wir Ihnen unterstützend zur Seite. Gerade in
diesem Bereich ist eine frühzeitige fachkundige Beratung von
großer Bedeutung, um klare Verhältnisse zu schaffen und mögliche
Ansprüche zeitnah durchzusetzen.
Zugewinnausgleich
Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält drei
Güterstände: 1.) Zugewinngemeinschaft (§§ 1363 ff. BGB), 2.)
Gütertrennung (§ 1414 BGB) und 3.) Gütergemeinschaft (§§ 1415
ff. BGB).
Der gesetzliche Güterstand der
Zugewinngemeinschaft gilt immer dann, wenn die Eheleute nichts
Gegenteiliges in einem Ehevertrag vereinbart haben (§ 1363 Abs.
1 BGB). Kennzeichnend für die Zugewinngemeinschaft ist, dass…
grundsätzlich jeder Ehegatte sein Vermögen
selbst verwaltet und das Vermögen auch während
der Ehe getrennt
bleibt (§§ 1363 Abs. 2, 1364 BGB) – dies gilt sowohl für das in
die Ehe einge-
brachte als auch für das während der Ehe
erwirtschaftete Vermögen
Haushaltsgegenstände, die anstelle von
nicht mehr vorhandenen oder wertlos gewordenen
Gegenständen
angeschafft werden, Eigentum des Ehegatten werden, dem die nicht
mehr
vorhandenen oder wertlos gewordenen Gegenstände gehört
haben (§ 1370 BGB). Stand der
Haushaltsgegenstand im gemeinsamen
Eigentum der Eheleute, so erwerben sie an der neuen
Sache
Miteigentum.
grundsätzlich jeder Ehegatte über sein
Vermögen frei verfügen darf – mit Ausnahme der
folgenden zwei
Verfügungsbeschränkungen:
-
Verfügung über das Vermögen im Ganzen (§
1365 BGB): Ein Ehegatte kann sich nur mit
Einwilligung des
anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu
verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten
verpflichtet, so kann er die
Verpflichtung nur erfüllen, wenn
der andere Ehegatte einwilligt.
-
Verfügungen über Haushaltsgegenstände (§
1369 BGB): Ein Ehegatte kann über ihm
gehörende Gegenstände des
ehelichen Haushalts nur verfügen und sich zu einer solchen
Verfügung auch nur verpflichten, wenn der andere Ehegatte
einwilligt.
Ein Ausgleich des Zugewinns erfolgt, wenn
die Zugewinngemeinschaft endet (z.B. durch Tod eines Ehegatten
oder Scheidung).
Zugewinn ist definiert als der Betrag, um
den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen
übersteigt (§ 1373 BGB).
Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem
Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des
Güterstands gehört (§ 1374 Abs. 1 BGB). Verbindlichkeiten nach
dem neu eingefügten Abs. 3 dieser Vorschrift über die Höhe des
Vermögens hinaus abzuziehen.
Endvermögen ist das Vermögen, das einem
Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung
des Güterstands gehört. Die Verbindlichkeiten werden, wenn
Dritte gemäß § 1390 in Anspruch genommen werden können, auch
insoweit abgezogen, als sie die Höhe des Vermögens übersteigen
(§ 1375 Abs. 1 BGB).
Das Anfangsvermögen kann nach § 1377 Abs. 1
BGB in einem Vermögensverzeichnis festgehalten werden. Tun die
Ehegatten dies nicht, so stellt das Endvermögen gemäß § 1377
Abs. 3 BGB den Zugewinn dar.
Um letztlich den Zugewinnausgleich zu
berechnen, vergleicht man den Zugewinn der beiden Ehegatten.
Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des
anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen
Ehegatten als Ausgleichsforderung zu (§ 1378 Abs. 1 BGB).
Besonders großzügige Geschenke, die den
Wert von unter den Ehegatten üblichen Gelegenheitsgeschenken
übersteigen, werden im Zweifel nach § 1380 Abs. 1 BGB auf die
Ausgleichsforderung angerechnet.
Durch den Zugewinnausgleich soll der
Ehegatte, der seinen Beitrag zum Unterhalt vor allem durch
Haushaltsführung erbracht hat, einen wirtschaftlichen Ausgleich
erhalten. Das gesetzliche Modell der Zugewinngemeinschaft geht
also von einer klassischen Rollenverteilung aus, bei der es
Hauptaufgabe des einen Ehegatten ist, Einkommen zu erzielen und
des anderen, sich um den Haushalt und ggf. die Kinder zu
kümmern.
Unterhaltsangelegenheiten
Trennungsunterhalt
Nach § 1361 des Bürgerlichen Gesetzbuches
ist der finanziell schwächer gestellte Ehegatte berechtigt, von
dem anderen Partner einen nach den Lebensverhältnissen und den
Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen
Trennungsunterhalt zu verlangen, damit er während der
Trennungszeit gleichwertig an den in der Ehe vorherrschenden
Einkommens- und Vermögensverhältnissen teilhaben kann.
Die Höhe dieses Trennungsunterhaltes ergibt
sich daraus, wie viel Geld dem Ehepaar nach Abzug bestehender
Schulden zur Verfügung steht und ob ggf. noch Unterhalt für
gemeinsame Kinder durch den zahlungsverpflichteten Ehegatten zu
leisten ist.
Geschiedenenunterhalt
Nachdem die Ehescheidung rechtskräftig
geworden ist, gilt auch für den finanziell schwächer gestellten
Ehegatten das Prinzip der Eigenverantwortlichkeit, nach welchem
die geschiedenen Ehegatten grundsätzlich selbst verpflichtet
sind, ihren jeweiligen Unterhaltsbedarf durch eine
Erwerbstätigkeit zu decken. Eine Ausnahme von diesem Prinzip
stellt lediglich der Fall dar, dass einer der geschiedenen
Ehepartner unverschuldet nicht in der Lage ist, sich selbst,
gemessen an den ehelichen Lebensverhältnissen, durch eigenes
Einkommen zu finanzieren.
Kindesunterhalt
Auch die Höhe des Unterhaltsanspruches
Ihrer Kinder kann ein Streitpunkt bei einer Trennung oder einer
Ehescheidung sein. Die Beiträge richten sich in der Regel nach
der sogenannten „Düsseldorfer Tabelle“, welche regelmäßig von
den Gerichten zur Berechnung der Unterhalts-
zahlungen
herangezogen wird. Unter Umständen sind jedoch weitere Faktoren
zu berück-
sichtigen, z.B. die hälftige Anrechnung des
Kindergeldes oder der sogenannte Selbstbehalt des
zahlungspflichtigen Ehegatten.
Wir helfen Ihnen bei der Berechnung Ihrer
Unterhaltsansprüche und setzen diese für Sie vor Gericht durch.
Weiterhin können wir Sie vor unberechtigten Forderungen
schützen.
Sorgerecht / Umgangsrecht
Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes
nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche
Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie 1. erklären, dass sie die
Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen vor dem
Jugendamt), oder 2. einander heiraten. Im übrigen hat die Mutter
die elterliche Sorge (§ 1626 BGB).
Normalerweise verbleibt das Sorgerecht nach
der Ehescheidung bei beiden Elternteilen.
Auch das Umgangsrecht, also die
Möglichkeit, die Kinder jederzeit zu sehen, steht jedem
Elternteil zu.
Oft sind die Auseinandersetzung
hinsichtlich des Sorgerechts und des Umgangsrechts von großer
Emotionalität geprägt. Hier können wir Ihnen fachlich beistehen
und Sie bei der Regelung des Sorg- und Umgangsrechts mit dem
jeweils anderen Elternteil unterstützen. Denn um
eigenverant-
wortlich Entscheidungen treffen zu können, müssen Sie
wissen, welche Rechte Ihnen zustehen und wie der Richter in
Ihrem Fall entscheiden könnte. Selbst verständlich begleiten wir
sie auch bei denen gerichtlichen Auseinandersetzungen vor dem
Familiengericht auf.
Gewaltschutz
Jeder Mensch hat ein Recht darauf, vor
Gewaltanwendung anderer Menschen geschützt zu werden. Dies gilt
auch für den Schutz vor Gewalt durch Familienangehörige.
Das seit dem 01.01.2002 in Kraft getretene
Gewaltschutzgesetz soll die Opfer stärker schützen. Auf dessen
Grundlage kann das Gericht z.B. anordnen, dass der Täter es
unterlässt, die Wohnung des Opfers zu betreten, sich in einem
bestimmten Umkreis des Opfers aufzuhalten, Verbindung zu der
verletzten Person aufzunehmen oder Zusammentreffen mit der
verletzten Person herbeizu-
führen. Auch kann das Opfer verlangen,
dass der Täter ihm die gemeinsam genutzte Wohnung zur alleinigen
Nutzung überlässt (§ 1361 b BGB).
Hier ist also sofortiges Handeln geboten,
um weitere Übergriffe zu verhindern. Wenden Sie sich an uns und
wir helfen Ihnen, schnelle Hilfe in dieser schwierigen Situation
zu erlangen und Schutz zu finden.
Sämtliche Inhalte sind bzgl. Richtigkeit,
Vollständigkeit und Aktualität ohne Gewähr. Es wird keine
Haftung wegen falscher Angaben übernommen.
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